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Fragen zur Abwrackprämie
Hier Antworten zu häufig gestellten Fragen:
1. Verwertungsnachweis-Formulare
Es sind nur die aktuell geltenden Formulare gültig. Die Förderrichtlinie nimmt auf § 15
FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) Bezug. Es gilt das Formular nach Anlage 8 der
FZV.
Die Farbvorgaben der Seiten sind zu beachten. EDV-Ausdrucke (mit Eindruck des
Namens der Farbe am Rand des Papiers) werden zwar seit Jahren bei den Zulassungsstellen
akzeptiert - die EDV-mäßige Abwicklung ist ausdrücklich erwünscht - im jetzigen
Fördersystem gibt es aber zumindest bei einzelnen Zulassungsstellen Probleme. Sie
wollen nur Original-Verwertungspapiere vorgelegt haben und melden andernfalls das
Fahrzeug nicht ab.
2. Bekomme ich den Zuschuss, wenn mein Wagen bereits abgemeldet ist?
Bis zum Zeitpunkt der Abmeldung muss das Fahrzeug durchgehend auf den Halter zugelassen
gewesen sein. Wer seinen Wagen in den vergangenen Monaten bereits abgemeldet hat, um
ihn demnächst zu verschrotten, erhält keine Abwrackprämie. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens ein Jahr auf den aktuellen Halter gemeldet gewesen sein.
3. Was hat sich durch das neue Antragsverfahren geändert?
Um die Abwrackprämie zu erhalten, muss eine Reservierungsantrag auf die Prämie ausgefüllt werden.
Das bisherige Antragsformular (Pdf), das vom Demontagebetrieb abgestempelt wurde wird nicht mehr verwendet.
Um eine Reservierung für die Umweltprämie zu erhalten, kann unter http://www.ump.bafa.de/ eingestellten
online-Formular „UMP-Neu“ der Reservierungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
eingereicht werden. Dem Antrag ist zwingend als Anlage im pdf-Format eine Kopie des
Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung über das Neufahrzeug beizufügen.
4. Wie kann ich sehen, ob noch Fördergeld vorhanden ist?
Die Fördergelder werden bis Ende Jahr von der Bundesregierung garantiert.
5. Was, wenn mein Fahrzeug erst im Herbst 9 Jahre alt wird?
siehe Punkt 4.
6. Strafen
Viele Verstöße unterliegen dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Bei abfallrechtlichen Verstößen
besteht ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 €.
Besonders ist auf § 264 StGB hinzuweisen. Der Subventionsbetrug (z. B. falsche Angaben)
kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.
7. Muss ich mein Fahrzeug erst abmelden oder erst verschrotten lassen?
Wir empfehlen Ihnen erst ihr Fahrzeug bei einem zertifizierten Demontagebetrieb zu verschrotten
und anschließend ihr Fahrzeug mit dem Verwertungsnachweis abzumelden. Bei diesem Vorgehen
melden sie ihr Fahrzeug nicht nur ab, sonder melden es gleich als verschrottet.
.. weiter Antworten finden sie unter:
http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/faq/index.html#sm2511166-anker
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Wir bitten zu beachten, dass hier nur Einschätzungen vorgenommen werden
können.
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