Umsatzsteuerliche Änderung für Lieferungen von Altautos und
Elektroaltgeräten (Revers-Charge-Verfahren)


Sehr geehrte Damen und Herren,

dass der Satz 5 des Abschnitts 22c UStAE vom 04.02.2011 gestrichen und
der Satz 3 dieses Abschnitts wie folgt neu gefasst wird „Bei durch Bruch,
Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen,
Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus
Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. fallen, dies gilt auch für Gegenstände,
für die es eine eigene Zolltarifposition gibt“
. 

Diesem Schreiben folgend, werden wir ab dem Leistungsmonat August 2011
unsere Abrechnungen für die o.g. Gegenstände wieder nach dem Revers-Charge-Verfahren
durchführen.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung,
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Armin Bausch jederzeit gerne zur Verfügung.

siehe auch:
Schreiben Bundesfinanzministerium
mehr Informationen zu Reverse Charge

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[erstell: 21.07.2011]