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Umsatzsteuerliche Änderung für Lieferungen von Altautos und
Elektroaltgeräten (Revers-Charge-Verfahren)
Sehr geehrte Damen und Herren,
dass der Satz 5 des Abschnitts 22c UStAE vom 04.02.2011 gestrichen und
der Satz 3 dieses Abschnitts wie folgt neu gefasst wird „Bei durch Bruch,
Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen,
Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus
Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. fallen, dies gilt auch für Gegenstände,
für die es eine eigene Zolltarifposition gibt“.
Diesem Schreiben folgend, werden wir ab dem Leistungsmonat August 2011
unsere Abrechnungen für die o.g. Gegenstände wieder nach dem Revers-Charge-Verfahren
durchführen.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung,
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Armin Bausch jederzeit gerne zur Verfügung.
siehe auch:
Schreiben Bundesfinanzministerium
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[erstell: 21.07.2011]
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