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Umsatzsteuerliche Änderung für Lieferungen von Schrott und Metall
und bestimmten Abfälle ab dem 01.01.2011 (Reverse-Charge-Verfahren)
Ab dem 01.01.2011 gilt eine wesentliche Änderung im Umsatzsteuerrecht
gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG.
Bei inländischen Lieferungen von Schrott und Metall sowie bestimmte
Abfälle aus Kunststoff und Glas, geht die Umsatzsteuerschuld auf den
Leistungsempfänger über, sofern es sich um ein Geschäft zwischen umsatzsteuer-
pflichtigen Unternehmen handelt.
Die Stoffe die unter diese Neuregelung fallen, orientieren sich an den Zolltarifnummern
und sind in der Anlage "Handlungskatalog" aufgeführt. Ab dem 01.01.2011 werden für
diese Lieferungen Rechnungen bzw. Gutschriften ohne Umsatzsteuer gestellt und
es muss auf den Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG hingewiesen
werden.
Als Leistungsempfänger Ihrer Schrott- und Metalllieferung schulden wir die
Umsatzsteuer und machen in gleicher Höhe unseren Vorsteuerabzug geltend.
Als Lieferant und Leistungsgeber müssen Sie diesen Umsatz entsprechend
verbuchen und in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 40) angeben.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung.
Anhang: Handlungskatalog
Änderung bei Altautos und Elektrogeräten (Juli 2011)
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